Arbeitgeberverbände

Arbeitgeberverbände
freiwillige Zusammenschlüsse von  Arbeitgebern zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Hinsicht. Art. 9 GG garantiert das Recht, zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. A. können gemäß § 2 TVG wie  Gewerkschaften Tarifvertragspartei sein, wenn der A. eine Vereinigung kollektiver Arbeitgeberinteressen ist.
- A. sind i.d.R. privatrechtliche Vereine.
- A. sind fachlich und regional organisiert.
- In Deutschland ist die Bundesvereinigung der  Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Dachorganisation der deutschen Wirtschaft.

Lexikon der Economics. 2013.

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